Jahressteuergesetz 2009 - Bundesrat schlägt weitere Änderungen vor

Der Bundesrat hat am 19.9.2008 in einer Stellungnahme zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzentwurf der Regierung angebracht. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 14.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 19.12.2008 zustimmen, sodass mit einem Inkrafttreten kurz vor Silvester zu rechnen ist.

1. Geplante Änderungen im Zuge der Abgeltungsteuer:

Für Investmentfonds sind u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

• Fonds- und Direktanleger werden im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt. Der Fonds verbucht beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme und nicht als Veräußerungsgewinn.

• In die ausschüttungsgleichen Erträge fließen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Kopplung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrats am 19.9.2008 bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.

Für Kapitallebensversicherungen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:

• Vorwiegend vermögensverwaltende Versicherungsverträge aus dem Ausland sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge auszuschließen. Sofern solche Policen - wie etwa aus Liechtenstein - eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, erfolgt die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung. Damit entfällt u.a. der Stundungseffekt.

• Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine inländische Niederlassung unterhält.

• Da ausländische Unternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden dann eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.

2. Darüber hinaus sind folgende weitere Änderungen in der Diskussion:

• Ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle für Rüruppolicen.

• Keine Auflösung des Wohnförderkontos beim Umzug in ein Pflegeheim.

• Eine zielgenauere Ausgestaltung der Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken, um Missbrauch zu vermeiden.

• Ein Erlass der Grundsteuer soll eingeschränkt werden, da es aufgrund von Rechtsprechungsänderungen zu Belastungen für die Gemeinden kommt. Ein Erlass käme dann nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 anstatt bisher 20 Prozent in Betracht.

• Steuerliche Förderung des Besuchs einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule auch dann, wenn sie zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.

• Die vorgesehene Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf 50 Prozent lehnt der Bundesrat ab, da dies den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzt. Die vorgesehene Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.

• Weiterhin Steuerfreiheit der Bezüge der EUabgeordneten. Die Bezüge sollen der EUgemeinschaftsteuer unterliegen.

Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.9.2008, Drs. 545/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 082992