Investitionszulage: Lastenaufzug in einer Bäckerei ist Betriebsvorrichtung und kein Gebäudebestandteil

Nach dem Investitionszulagengesetz ist die Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Beachtung weiterer Bedingungen steuerlich begünstigt. Die Abgrenzung unbeweglicher von beweglichen Wirtschaftsgütern hat nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Für Grundstücke basieren sie auf den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach handelt es sich um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, sie aber als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind. Dies setzt eine unmittelbare und enge funktionale Verzahnung mit den Betriebsabläufen voraus.
Da es entscheidend auf die betriebliche Nutzung des Gegenstands ankommt, kann eine bauliche Einrichtung bei dem einen Unternehmen als Betriebsvorrichtung anzusehen sein, bei dem anderen aber nicht.
Der Lastenaufzug für eine Bäckerei erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, um ihn als für den Betriebsablauf wesentlichen Bestandteil des Betriebs anzusehen. Ein Aufzug, mit dem im Wesentlichen die Backbleche transportiert werden, dient dem Betrieb als Hauptzweck. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufzug ausschließlich für die betrieblichen Abläufe genutzt wird. Er muss dem Gewerbe lediglich als Hauptzweck dienen. Aus den genannten Gründen ist er als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbegünstigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)