Investitionsabzugsbetrag für Pkw: Trotz bisheriger Ein-Prozent-Regel zulässig

Ein Investitionsabzugsbetrag kann u.a. auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden.

Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90%-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sein. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen.

Für das Finanzgericht des Saarlands war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als
10 % war.

Fazit: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus.

FG Saarland vom 30.7.2009, Az. 1 V 1185/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093588