Internationale Warengeschäfte: Drei Urteile zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung

In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof aktuell mit den Nachweiserfordernissen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen beschäftigt und das Bundesfinanzministerium in seine Schranken verwiesen.

Beide Umsatzsteuerbefreiungen setzen voraus, dass die Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Das Umsatzsteuergesetz ordnet in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung an, dass der Unternehmer den Nachweis der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen als Beleg- und Buchnachweis zu erbringen hat.

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur vorläufiger Beweischarakter zu. Der Unternehmer kann die Lieferung zwar als steuerfrei behandeln, wenn der Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Die von ihm zu erbringenden Nachweise unterliegen jedoch der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung.

Wird dabei die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben festgestellt oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, entfällt die Vermutung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Die Lieferung ist dann nur steuerfrei, wenn die Steuerfreiheit objektiv feststeht oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.

Der Bundesfinanzhof entschied weiterhin, dass das Finanzamt die Bestimmungen in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nicht um weitere Voraussetzungen verschärfen darf. Die Richter widersprachen damit einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung und stellten Folgendes klar:

· Holt ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport ins Ausland ab, besteht generell keine Pflicht zum Nachweis der Abholberechtigung des Beauftragten.

· Der Versendungsnachweis kann durch einen CMF-Frachtbrief erfolgen, ohne dass der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.

Schließlich kam der Bundesfinanzhof – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer den Buchnachweis bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen hat. Anschließend können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt oder berichtigt werden.

BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. V R 84/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092619; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092531; BFH-Urteil vom 28.5.2009, Az. V R 23/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092613