Insolvenzverwaltertätigkeit ist sonstige selbständige Arbeit

Eine aus einem Dipl.-Ökonom und einem beratenden Betriebswirt bestehende Partnerschaftsgesellschaft wickelte pro Jahr rd. 18 Unternehmer- und 18 Verbraucherinsolvenzen ab. Dazu bediente sich die Gesellschaft bei der Abwicklung der Fälle auch diverser Mitarbeiter.
Während die Finanzverwaltung die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich qualifiziert hat, sah der Bundesfinanzhof sie als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit an, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Das Gericht sieht es als entscheidend an, dass die Berufsträger trotz einer Vielzahl von Mitarbeitern noch leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Im zu entscheidenden Fall waren 34 Mitarbeiter (in der Spitze) tätig.
Es bleibt abzuwarten, welche Grenze der Bundesfinanzhof in weiteren Fällen ziehen wird.