Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice

Das Entgelt, das ein Verein für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn auch nur zum Teil, übernimmt.
Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet.
Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.