Steuertipps Aktuell
Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten
Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gilt das Halb-/Teilabzugsverbot nicht, wenn die entsprechenden Beteiligungseinkünfte fehlen. Dementsprechend können Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt, sondern in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Auf die durch diese Rechtsprechung zu erwartenden Steuermindereinnahmen reagiert der Gesetzgeber mit einer Klarstellung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 reicht für die Anwendung des Halb-/Teilabzugsverbot die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus.