Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten

Ein Geschäftsgrundstück in Berlin war mit mehreren Gebäuden unterschiedlichen Alters bebaut. In den Gebäuden befanden sich Büros, Gewerbeeinheiten und Lagerräume. Mehrere der Einheiten standen seit längerem leer. Der Eigentümer beantragte beim Finanzamt eine Minderung der Grundsteuer wegen des Leerstands. Das Finanzamt weigerte sich, weil es meinte, der Eigentümer habe den Leerstand zu verantworten, weil er in Zeitungsannoncen eine deutlich über der marktüblichen Miete liegende Mindestmiete für das gesamte Grundstück verlangt hatte.
Der Bundesfinanzhof stützte den Eigentümer. Nach seiner Ansicht muss für jede einzelne Einheit geprüft werden, ob eine zu hohe Miete verlangt und dadurch der Leerstand verursacht wurde.
Wurde eine zu hohe Miete verlangt, folgt daraus nur, dass für die Prüfung des Grundsteuererlasses nur die marktübliche Miete der tatsächlich erzielten Miete hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage festzustellen ist, in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Rohertrag zuzüglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Rohertrag abweicht. Ist der normale Rohertrag nach dieser Berechnung um mehr als 20 % gemindert, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer. Die Grundsteuer ist dann in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung des normalen Rohertrags entspricht.