Grunderwerbsteuer auf Hauserrichtungskosten auch bei nicht erkennbarem Zusammenwirken des Grundstücksverkäufers und des Bauunternehmers

Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (nur) der Grundstückskaufpreis, auch wenn der Erwerber das Grundstück anschließend bebaut. Haben Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer jedoch zusammengewirkt, erwirbt der Käufer im Ergebnis ein bebautes Grundstück (sog. einheitliches Vertragswerk). In diesem Fall erhöhen die Bauerrichtungskosten die Grunderwerbsteuer.
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks kommt es nur darauf an, dass Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer objektiv zusammenwirken. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Entscheidend ist, dass dem Käufer vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird. Ob er den Bauvertrag vor oder nach dem Grundstückskaufvertrag abschließt, spielt keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)