Gewinnausschüttungen von steuerbefreiter Kapitalgesellschaft an beteiligte Kapitalgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer

Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, sind zu 95 % körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Ist die ausschüttende Kapitalgesellschaft aber nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes steuerbefreit, sind die Ausschüttungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen. Das sog. Schachtelprivileg, wonach Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, an der eine Beteiligung von mindestens 15 % besteht, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, gilt nur für Ausschüttungen von nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaften.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)