Steuertipps Aktuell
Gestellung bürgerlicher Kleidungsstücke zählt nicht zwingend zum Arbeitslohn
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos einheitliche, während der Arbeitszeit zu tragende bürgerliche Kleidungsstücke zur Verfügung stellt, muss kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer vorliegen.
D.h., die Überlassung muss bei den Arbeitnehmern nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Gesamtumstände. Maßgebend ist, dass die Überlassung der Kleidung in erster Linie durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dabei kann man z.B. darauf abstellen, dass der Arbeitnehmer keine Individualkleidung entsprechend seinen speziellen Wünschen vom Arbeitgeber erhalten hat.
BFHurteil vom 22.6.2006, Az. VI R 21/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062875