Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags werden die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nur noch in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie bei der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt worden sind. Diese Klarstellung des Gesetzgebers gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine entsprechende Regelung wurde in das Gewerbesteuergesetz aufgenommen.