Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen

Bisher gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen.
Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Zu gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit.
Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben unverändert sind.
Es sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.
Die Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Die vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.