Geldwerter Vorteil: Zur Vorteils-ermittlung beim verbilligten Pkw­-Erwerb

Überlassen Automobilhersteller oder Kfz-Händler ihren Mitarbeitern verbilligt einen Pkw, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen, der zu versteuern ist. Im Streifall war nun strittig, ob die vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Pkw oder mit dem für den Steuerpflichtigen i.d.R. günstigeren Marktpreis verglichen werden muss.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der in den unverbindlichen Preisempfehlungen angegebene Verkaufspreis nicht dazu geeignet, den geldwerten Vorteil zu bestimmen. Bei der Vorteilsermittlung muss der Zuzahlung vielmehr der um vier Prozent geminderte Endpreis (Preis, zu dem der Händler seinen Kunden die Ware anbietet) gegenübergestellt werden. Von dem hiernach verbleibenden Vorteil kann dann noch ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden, sodass im Urteilsfall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag.

BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 18/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092887