Gegenseitige Risikolebensversicherungsbeiträge von Personengesellschaftern keine Betriebsausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, sind die gezahlten Prämien Betriebsausgaben und die vereinnahmten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Risikolebensversicherungen auf den jeweils anderen Gesellschafter abzuschließen. Hierdurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt werden. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungsprämien keine Betriebsausgaben sind, weil die versicherte Gefahr bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall und deswegen der Privatsphäre zuzurechnen ist.