Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.