Freiwilligendienste im Ausland sind keine Berufsausbildung

Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung. Soweit er bei keiner nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz anerkannten Einrichtung abgeleistet wird, liegen auch nicht die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kinderfreibetrags vor.
Allerdings besteht die Möglichkeit der Anerkennung als Berufsausbildung durch einen im Ausland absolvierten Freiwilligendienst. Voraussetzung ist, dass die Auslandsdienstzeit durch einen angeschlossenen theoretisch-systematisch begleitend durchgeführten Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden ergänzt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)