Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2012

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
· freier Wohnung:
· Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
· Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
· freier Unterkunft:
· Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
· Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft (alte und neue Bundesländer)
212,00 Euro pro Monat
7,07 Euro pro Tag
· Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
· Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
· Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat (6,01 € kalendertäglich).