Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.
Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.