Fahrtenbuch nur in geschlossener Form ordnungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in gebundener oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form geführt werden muss. Eine „Lose-Blatt-Sammlung“ ist nicht ordnungsgemäß, weil das Fahrtenbuch nachträglich verändert werden kann. So können beispielsweise einzelne Blätter neu geschrieben und ausgetauscht werden.