Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.

Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da etwaige Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben sich die Abweichungen.

Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden.

FG München vom 14.5.2009, Az. 15 K 2945/07, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 093560