EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig

Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009=400.000 €) zu gewähren.