Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei hoher Zahl von Nachbildungen nur, wenn Künstler hieran wesentlich beteiligt ist

Der Verkauf von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7%. Ein Originalerzeugnis kann auch bei Nachbildungen (Reproduktionen) vorliegen. Nachbildungen sind zumindest dann ein Originalerzeugnis, wenn diese nummeriert und signiert und vom Künstler nachträglich bearbeitet worden sind. Der Originalcharakter, von in einem Reproduktionsverfahren hergestellten Skulpturen, kann sich allerdings ab einem gewissen Umfang der Auflage verflüchtigen. Dies bedeutet: Je höher die Auflage, desto intensiver muss die Mitarbeit des Künstlers an der Herstellung der Nachbildungen sein. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es gibt keine bestimmte Zahl von Reproduktionen, bei deren Überschreiten stets der Originalcharakter zu verneinen wäre.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)