Erbschaftsteuerbegünstigung von Nacherbschaften auch bei Zusammenrechnung von mehreren Erwerben

Erbt jemand von einem Erblasser, von dem er innerhalb der letzten zehn Jahre davor bereits Schenkungen erhalten hat, werden Erbschaft und Vorschenkungen bei der Erbschaftsteuerberechnung zusammengerechnet. Die Steuer für den Gesamtbetrag wird nach den Tarifvorschriften im Todeszeitpunkt berechnet. Von der festzusetzenden Steuer wird eine fiktive Steuer auf die Vorschenkungen abgezogen. Ist bereits eine Schenkungsteuer bezahlt worden, kann diese angerechnet werden, wenn sie höher als die fiktive Steuer ist.
Erbschaftsteuerliche Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei einer Nacherbschaft ergeben, wenn auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht. Eine Nacherbschaft liegt vor, wenn der Erblasser einen Erben bestimmt, der erst Erbe (sog. Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (sog. Vorerbe) geerbt hat. Steuerlich liegen zwei Erbschaften vor: Der Vorerbe erbt vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerben.
Ü bergibt ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vorweg Vermögensgegenstände des Erblassers, so kann die Steuer auf Antrag nach der Steuerklasse festgesetzt werden, in die der Nacherbe zum Erblasser einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise günstiger, wenn Erblasser der Großvater und Vorerbe ein Onkel ist. Erhält der Nacherbe innerhalb von zehn Jahren nach der Vermögensübertragung vom Vorerben zusätzlich dessen eigenes Vermögen, werden beide Erwerbe für die Berechnung der Erbschaftsteuer zusammengerechnet. Allerdings darf hierbei der im Verhältnis zum Erblasser zu gewährende höhere Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag im Verhältnis zum Vorerben kann dann aber nicht mehr gewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)