Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden

Erbfallkosten, wie die Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und weitere unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses usw. können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Können die Erbfallkosten nicht nachgewiesen werden oder sind diese sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300 € als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen werden.
Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig beanspruchen können.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs).