Einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung richtet sich nach Umsatzsteuerrecht

Ein Unternehmer hatte einen PKW in seinem Betriebsvermögen. Er führte nur Aufzeichnungen über die Nutzung des PKW, aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Den privaten Nutzungsanteil setzte er in seiner Überschussrechnung des Jahres 2000 deshalb nach der 1%-Regelung mit 1% pro Monat des Bruttolistenpreises gewinnerhöhend an. Der Gewinn musste aber noch um die Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung erhöht werden. Diese errechnete er nach den sich aus den Aufzeichnungen ergebenden privaten Nutzungsteil von 25% wie folgt:

vorsteuerbelastete PKW-Kosten 20.000 DM
davon 25% privater Nutzungsteil 5.000 DM
davon 16% Umsatzsteuer 800 DM

In seiner Überschussrechnung erhöhte er den Gewinn um 800 DM. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aber um 1.996,80 DM nach folgender Berechnung:

Bruttolistenpreis des PKW 130.000 DM
12% Eigenverbrauch 15.600 DM
davon 80% umsatzsteuerpflichtig 12.480 DM
davon 16% Umsatzsteuer 1.996,80 DM

Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht, weil sich die einkommensteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer auf die private PKW-Nutzung nach dem Umsatzsteuerrecht richtet.