Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei Gewerbeimmobilien ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Vermieter auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss erzielen kann. Das gilt auch für einen gewerblichen Zwischenmieter.
Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zwischenmieter die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Ist von Anfang an bekannt oder stellt sich später heraus, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht, muss eine Einkünfteerzielungsabsicht zunächst verneint werden. Nur wenn der Zwischenmieter zielgerichtet darauf hinwirkt, dass das Objekt durch bauliche Umgestaltung in einen vermietbaren Zustand versetzt wird, ist dies anders zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)