Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag nachweisen?

Die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkunftserzielungsabsicht kann auch bereits vorliegen, wenn der Eigentümer eine Wohnung erst einmal nur befristet vermietet. Dieser Sachverhalt rechtfertigt grundsätzlich noch nicht automatisch den Schluss, dass die Vermietertätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist. Hierfür müssen weitere konkrete Umstände vorliegen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Befristungsabrede mit einer ausdrücklichen Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verbunden ist. Im Urteilsfall vermieteten Eltern eine gerade angeschaffte Eigentumswohnung befristet an den eigenen Sohn. Anschließend vermieteten sie die Wohnung an fremde Dritte. Als Grund für die Befristung des ersten Mietvertrags gaben die Eltern an, dass sie ursprünglich eine anschließende Selbstnutzung in Betracht gezogen hätten, die dann aber nachträglich aufgegeben wurde. Da die Wohnung anschließend fremd vermietet wurde, spricht dies für eine auf Dauer ausgerichtete Vermietung. Dem steht nicht entgegen, dass ursprünglich auch eine Selbstnutzung in Betracht gezogen wurde. Solche Überlegungen sind steuerrechtlich ebenso unbeachtlich wie eine bedingte Veräußerungsabsicht. Somit ist auch keine Überschussprognose notwendig, wenn die spätere Verwendung nicht konkret und eine eigentlich schädliche Eigennutzung oder Veräußerung zumindest beabsichtigt oder nicht ausgeschlossen ist. Mit dem umgekehrten Sachverhalt hat sich das Finanzgericht Bremen beschäftigt: Hier wurde ein dauerhaftes Mietverhältnis beendet. Anschließend entschloss sich der Eigentümer, die Wohnung zu verkaufen. Da die Marktlage keinen angemessenen Preis zuließ, vermietete er die Eigentumswohnung in den folgenden fünf Jahren lediglich kurzfristig. Dies sollte die Höhe des Veräußerungserlöses positiv beeinflussen, indem eine frei stehende Immobilie angeboten werden konnte. In diesem Fall muss eine Überschussprognose vorgelegt werden, entschieden die Richter. Die Verkaufsabsicht steht im Vordergrund und verhindert ein auf Dauer angelegtes Mietverhältnis. Wenn ein positiver Überschuss nicht erzielt werden kann, sind die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. BFH, Urteil vom 14.12.2004, Az. IX R 1/04, DB 2005, 238; FG Bremen, Urteil vom 11.6.2004, Az. 1 K 265/03, DStRE 2005, 253, Revision Az. IX R 48/04