Einfuhrumsatzsteuer ohne vorherige Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter identisch sind

Führt ein Unternehmer Waren aus Staaten ein, die nicht Mitglied der EU sind, fällt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an. In bestimmten Fällen ist der Einführende Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Nach nationalem Recht kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter der Voraussetzung als Vorsteuer abziehen, dass er die Einfuhrumsatzsteuer zuvor entrichtet hat.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Unternehmer die Vorsteuer zuvor entrichtet hat. Sind Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigter dieselbe Person, kann der Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden. Ansonsten müsste der Unternehmer in Vorleistung gehen, was durch die Gemeinschaftsregeln gerade vermieden werden soll.
Die Entscheidung ist zwar zum französischen Recht ergangen, betrifft aber auch Deutschland. Auch hier ist nach derzeitiger Gesetzeslage der Vorsteuerabzug von der vorherigen Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer abhängig. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr.