Ein-Unternehmer-Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig

An der A-GmbH&Co.KG waren als Komplementärin die X-KG zu 99,9% und als Kommanditistin die Y-GmbH zu 0,1% beteiligt. Die Y hielt die Anteile aber nur treuhänderisch für die X und war deshalb kein Mitunternehmer der A (sog. Treuhandmodell). Strittig war, ob die A als handelsrechtlich existierender Betrieb gewerbesteuerpflichtig war, obwohl sie einkommensteuerlich nur einen Gesellschafter hatte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft“ auch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Tipp: Das „Treuhandmodell“ weicht von der klassischen Beteiligungsstruktur einer GmbH&Co.KG ab. Es hat den Vorteil, dass trotz eines handelsrechtlich existenten Betriebs ertragsteuerlich keine Personengesellschaft vorliegt. Es kann für verschiedene steuerliche Gestaltungen genutzt werden, beispielsweise zur Verlustverrechnung im Konzern ohne Organschaftsverhältnis oder für Vermögensübertragungen zwischen Gesellschaften, die handelsrechtlich zu Gewinnen führen, steuerlich aber neutral sind (sog. Window Dressing).