Ein Forderungsverkauf schützt nur bei Übergang des wirtschaftlichen Risikos vor der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen

Um der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung für Schuldzinsen zu entgehen, haben sich Unternehmen auf komplizierte Vertragsstrukturen eingelassen, bei denen es um den Verkauf von Forderungen geht. Im Asset-Backed-Securities-Modell (ABS) verkauft das Unternehmen seine Forderungen an eine ausländische Zweckgesellschaft. Diese finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von Wertpapieren. Diese sollen wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden. Führt eine Bewertung der Vertragsstrukturen dazu, dass kein Forderungsverkauf, sondern nur eine darlehensweise Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse vorliegt, muss das Unternehmen das Entgelt für das Darlehen gewerbesteuerrechtlich hinzurechnen.
Im konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Darlehen und kein Forderungsverkauf vorlag, weil das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim verkaufenden Unternehmen verblieben ist. Nach den vertraglichen Regelungen hatte das Unternehmen nämlich das Bonitätsrisiko, also das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen, zu tragen. Die vom Unternehmen an den Forderungskäufer geleisteten Gebühren stellen Entgelte für Schulden dar, die der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.