Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich

Bei einem Grundstückseigentümer scheiterte die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks innerhalb des Zeitraums der Steuerpflicht für die Veräußerung von Grundstücken. Ursächlich dafür war, dass der potentielle Käufer wegen entstandener Finanzierungsprobleme vom Kauf zurücktreten musste. Da der Eigentümer das Grundstück anschließend weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzte, machte er die ihm durch die Veräußerungsabsicht entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Im Rahmen einer steuerpflichtigen Veräußerung entstehende Werbungskosten sind nur abzugsfähig, wenn es tatsächlich zur Veräußerung kommt. Scheitert die Veräußerung, sind die entstandenen Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig. Auf die Ursache für das Scheitern kommt es nicht an. Auch wenn das Grundstück nach der gescheiterten Veräußerung weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Es besteht keinerlei Zusammenhang mit der (wieder aufgenommenen) Vermietungstätigkeit.