Doppelte Haushaltsführung: Werbungskosten auch in Wegverlegungsfällen aus privaten Gründen

Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Mit zwei Urteilen ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ausnahmen galten nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.

Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt hinzutritt.

Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schnell und unmittelbar erreichen kann. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Hinweis

Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder ob beide Vorgänge zeitnah erfolgen.

BFH-Urteile vom 5.3.2009, Az. VI R 58/06, VI R 23/07, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 091788, 091789