Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 € und 35 € vorzunehmen

Zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen erhalten Geschäftspartner oder Kunden häufig Sachzuwendungen (Geschenke, Einladungen). Sachzuwendungen, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zufließen, sind beim Empfänger der Zuwendung grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Versteuerung dieser Zuwendungen scheitert meist daran, dass der Empfänger keine Kenntnis über den Wert der Sachzuwendung hat.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dem Zuwendenden die Übernahme der auf die Sachzuwendungen entfallenden Steuern. Die pauschal mit 30% besteuerten Sachzuwendungen bleiben dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, d.h., alle Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Geschäftskunden innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind pauschal zu besteuern. Die pauschal ermittelte Steuer ist als Lohnsteuer mit der Lohnsteueranmeldung des Zuwendenden anzumelden. Der Zuwendende muss den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme unterrichten.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde auch dann pauschal zu besteuern sind, wenn der Wert der Zuwendung nur zwischen 10 € und 35 € beträgt, sofern der Zuwendende das Wahlrecht der Pauschalisierung in Anspruch nimmt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.