Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechts an einem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfrei

Ein Ehegatte kann dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zu Lebzeiten ein Familienheim schenkungsteuerfrei übertragen. Ab 2009 ist nicht nur der lebzeitige Erwerb begünstigt, sondern auch der Erwerb von Todes wegen. Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen (z. B. durch Erbfall) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiung kommt auch für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder und Enkelkinder. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
· Es muss sich um einen Erbfall handeln.
· Begünstigt ist ein Familienheim (z. B. eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung), belegen im Inland, in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
· Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert (z. B. Umzug wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim).
· Die Wohnung muss beim Erwerber (z. B. überlebender Ehegatte) unverzüglich nach dem Erwerb (Erbfall) zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
· Der Erwerber muss die Wohnung innerhalb der nächsten 10 Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist veräußert, vermietet oder unentgeltlich überlässt. Unschädlich ist die Aufgabe der Eigennutzung bei Unterbringung im Pflegeheim oder durch Tod.
Beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist das Eigenheim bzw. die eigengenutzte Wohnung gänzlich erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern und Enkelkindern ist eine Begrenzung der Begünstigung auf eine Wohnfläche von 200 qm zu beachten. Der darüber hinausgehende Anteil ist erbschaftsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts an einer nach den vorstehenden Voraussetzungen begünstigten Immobilie nicht erbschaftsteuerbefreit ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.