Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In allen Fällen ist streitig, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu der Lieferung der Nahrungsmittel weitere Leistungselemente hinzutreten, Anwendung findet. Insbesondere ist fraglich, ob „Nahrungsmittel“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen.
Der Europäische Gerichtshof wird auch entscheiden müssen, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise (dann der ermäßigte Steuersatz) oder die weiteren Leistungselemente (z.B. Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, Transport der Speisen zum Kunden, Überlassung von Besteck und/oder Stehtischen) überwiegen.