Bilanzerstellung und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse zu erstellen und diese offen zu legen, trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
Das hat das Landgericht Bonn entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben.