Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz

Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin.
Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden Ergebnisses. Für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen sind in dieser Bilanz Rückstellungen zu bilden. In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbleibenden Schulden mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt dann der Veräußerungsgewinn oder –verlust.