Besteuerung von Streubesitzdividenden

Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die inländischen Anteilseignern erstattet wurde, nicht aber ausländischen Anteilseignern. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich für eine volle Körperschaftsteuerbelastung für alle nach dem 28.2.2013 zufließenden Dividenden aus Streubesitz entschieden.
Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grund- oder Stammkapital.