Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sie wird nicht nur von Juristen oder Steuerberatern ausgeübt, sondern auch von anderen Berufsgruppen.
Der Betreuer erhält seine Bestellung durch die Vormundschaftsgerichte. Zu seinem Berufsbild gehört die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können.
Die Betreuungstätigkeit hat sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt. Sie ist zwar nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen, aber als rechtsgeschäftliche Tätigkeit für fremde Personen und durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Dies erlaubt eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung. Berufsbetreuer erzielen danach keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
Anmerkung: Diese Änderung der Rechtsprechung hat für den betroffenen Personenkreis eine große praktische Bedeutung. Die aus der Betreuung erzielten Einkünfte unterliegen nicht mehr der Belastung mit Gewerbesteuer. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Tätigkeit von den bestellten Betreuern höchstpersönlich ausgeübt wird. Eine Übertragung der Arbeiten auf – auch fachlich vorgebildete – Hilfskräfte ist nach bisheriger Rechtsauffassung steuerschädlich. Die so erzielten Einkünfte wären weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.