Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“, die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)