Beim Fahrtenbuch keine Privilegien für Ärzte

Die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung können nicht durch die vom Arzt seinen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht herabgesetzt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit hinreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Hierzu gehören in der Regel folgende Angaben:

Datum, Fahrtziel und Fahrtzweck
aufgesuchte Patienten bzw. Grund der betrieblichen Fahrt
• zeitnahe geschlossene Auflistung des Kilometerstands nach jeder Fahrt.

Bloße Ortsangaben reichen nur dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder aber wenn sich dessen Name unter Zuhilfenahme von weiteren Unterlagen ermitteln lässt. Damit kann für Ärzte z.B. die Angabe der Patientennummer ausreichend sein, um den betrieblichen Zweck der Fahrt zu dokumentieren.

Darüber hinaus können betroffene Ärzte auch die Entlastungen für Vielfahrer in Anspruch nehmen. Fallen sie darunter, reichen folgende Angaben: Patientenbesuch, das Datum, kmstand und der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeführt wurde.

FG München, Urteil vom 20.7.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073857