Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz aufstellen

Eine Freiberufler-Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte, löste sich zum 31.12.2002 auf. Bei der Auseinandersetzung wurden das Anlagevermögen und die Kundenforderungen den Gesellschaftern jeweils so zugeordnet, dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen musste (sog. Realteilung ohne Spitzenausgleich). Die Gesellschafter betrieben mit dem zugeordneten Anlagevermögen jeweils Einzelpraxen weiter, in denen die zugeordneten Forderungen vereinnahmt wurden. Das Finanzamt meinte, die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung sei für 2002 nicht mehr möglich, sondern es müsse eine Realteilungsbilanz zum 31.12.2002 erstellt werden, weil die Praxis aufgegeben worden sei. Dies hatte zur Folge, dass der Gesellschaftsgewinn des Jahres 2002 um die Forderungen erhöht wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass eine Realteilungsbilanz nicht aufgestellt werden musste und die Gesellschafter die Forderungen erst bei Geldeingang in ihren Einzelpraxen zu versteuern haben.