Bei “Park and ride” können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert werden

Eine Arbeitnehmerin nutzte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte täglich sowohl das eigene Auto als auch öffentliche Verkehrsmittel. Für die mit dem Auto zurückgelegte Strecke setzte sie die Entfernungs-pauschale an, für die Benutzung einer Straßenbahn die tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt ließ nur den Abzug der Entfernungspauschale für den gesam-ten Arbeitsweg zu.

Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin. Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer seines Arbeitswegs anzusetzen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Indes können die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ob die für die öffentlichen Verkehrsmittel entstandenen Kosten höher sind als die Entfernungspauschale, ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln. Darüber hinaus ist der Steuerbürger, der „Park and ride“ nutzt, nicht verpflichtet, sein Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken einheitlich auszuüben. Die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale ist daher teilstreckenbezogen zu ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke anzusetzende Entfernungs-pauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden.