Bei der Korrektur der Bilanz ist nur noch die objektiv richtige Rechtslage maßgebend

Bisher war das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung an eine rechtliche Beurteilung des Unternehmers gebunden, die dieser seinen Bilanzansätzen zu Grunde gelegt hatte, wenn die Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Wenn unter diesen Maßstäben subjektiv kein Fehler vorlag, konnte das Finanzamt keine Korrektur der Bilanz vornehmen. Daher sprach man auch vom subjektiven Fehlerbegriff.
Ab sofort ist nur noch auf die objektiv richtige Rechtslage abzustellen. Das Finanzamt darf sogar bei einer zukünftigen Entscheidung von einer früher - im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - praktizierten Rechtsauffassung abweichen, wenn diese sich später geändert hat.
(Quelle: Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs)