Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

Ein Anlageberater vermittelte Schiffsbeteiligungen von Gesellschaften, die in Form einer GmbH & Co. KG betrieben wurden (sog. Fondsgesellschaften). An einigen Schiffsfonds beteiligte er sich selbst und hielt die Beteiligungen im Privatvermögen. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen des vom Anlageberater betriebenen Einzelunternehmens. Dieser behauptete, die Eigenprovisionen seien von den Fondsgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen behandelt oder von den Anschaffungskosten seiner Beteiligung gekürzt worden.
Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamts zugestimmt. Grund dafür war insbesondere, dass er die Vereinbarungen über die erzielten Provisionseinnahmen nicht mit den Fondsgesellschaften, sondern mit den Emissionshäusern geschlossen hatte. Damit war eine Berücksichtigung der Provisionseinnahmen als Sonderbetriebsausgaben bei den Fondsgesellschaften ausgeschlossen. Dies galt im Übrigen auch für die Provisionseinnahmen aus der Vermittlung solcher Beteiligungen an Dritte.