Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte

Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.
Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.
Auch künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.