Aushändigung von Einkaufsgutscheinen ist umsatzsteuerbare Dienstleistung

Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten gemäß ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf eine teilweise Vergütung in Form von Warengutscheinen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten. Das Unternehmen hatte die entsprechenden Gutscheine zu einem Betrag inklusive Umsatzsteuer erworben. Fraglich war daher, ob die Aushändigung der Gutscheine an die Arbeitnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug hinreichend bezeichneter Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist, so dass keine Lieferung vorliegt. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.Diese Auffassung wird vom Europäischen Gerichtshof nicht mehr gestützt. Nach seiner Meinung ist bereits die Ausgabe der Gutscheine eine steuerbare Leistung. Denn die Einkaufsgutscheine ermöglichen es den Arbeitnehmern, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung in bestimmten Geschäften zu erwerben, so dass diese Gutscheine ihnen ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen verleihen. Das steuerpflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verzicht der Arbeitnehmer auf entsprechende Barvergütung.
Problematisch ist diese neue Beurteilung, wenn für den Gutschein Gegenstände erworben werden, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn die Aushändigung der Gutscheine wird zunächst dem Regelsteuersatz unterworfen. Hier muss die Finanzverwaltung tätig werden.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs)