Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer: Steuerpflichtige dürfen wieder hoffen

Seit dem Jahr 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung nicht anerkannt. Da das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.

Das Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen: den Gleichheitsgrundsatz, das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip.

Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung der Richter sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer.

Hinweis

Bereits mit Schreiben vom 1.4.2009 hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass die Einkommensteuerbescheide durch die Finanzämter insoweit nur noch vorläufig ergehen.

FG Münster vom 8.5.2009, Az. 1 K 2872/08 E, beim BVerfG unter 2 BvL 13/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091713