Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit

Arbeitnehmer, die vorsätzlich falsche Angaben über die von ihnen geleistete Arbeitszeit machen, riskieren eine außerordentliche Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen regelmäßig nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine auf Grund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmerin hatte im Zeiterfassungssystem falsche Angaben über die von ihr geleisteten Arbeitszeiten gemacht. Innerhalb von sieben Tagen hatte sie rund 135 Minuten zu viel aufgeschrieben, obwohl die Aufzeichnungen nach den bei ihrem Arbeitgeber geltenden Regelungen hätten minutengenau sein müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen besonders schwerwiegenden Verstoß. Das auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten führe auch dazu, dass im vorliegenden Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Auch der Arbeitnehmerin habe klar sein müssen, dass die Hinnahme eines solchen Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Dies lasse die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen.